Erfolgt mündlich.
Antragsteller*in: | Detlef Thannhäuser |
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Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 21.05.2022, 16:41 |
Antragsteller*in: | Detlef Thannhäuser |
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Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 21.05.2022, 16:41 |
§7 – Schiedsgericht Es gelten die Bestimmungen der Landesschiedsordnung.
§8 - Bei Beschaffungen, die über der im Haushalt eingeplanten Summe liegen, ist die Zustimmung der Kreismitgliederversammlung** einzuholen. Hier gelten 3.000,00 € als Wertgrenze. Bei Beschaffungen, die nicht im Haushalt berücksichtigt sind, ist vorab die Zustimmung der Kreismitgliederversammlung** einzuholen. Hierfür gelten 3.000,00 € als Wertgrenze. **Virtuelle und hybride Kreismitgliederversammlung bei haushaltsrelevanten Ausgaben. Der Kreisvorstand kann beschließen, eine Kreismitgliederversammlung virtuell im Wege der Bild und Tonübertragung abzuhalten (virtuelle Kreismitgliederversammlung). Eine Zustimmung für haushaltsrelevante Ausgaben kann somit kurzfristig eingeholt werden. Mitgliedern ohne Internetanschluss ist ein Zugang in der Kreisgeschäftsstelle oder sonstigen geeigneten Räumlichkeiten bereit zu stellen.
§1 - Name, Organisationsstellung und Sitz
1.Der Kreisverband Lübeck der Partei Bündnis 90/Die Grünen (Kurzform: GRÜNE)
führt den Namen „Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Lübeck“.
2.Der Sitz des Kreisverbandes ist Lübeck.
3.Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Wahlkreise der Hansestadt Lübeck.
4.Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Aufgaben Der Kreisverband Lübeck ist basisdemokratisch, gewaltfrei, sozial
und ökologisch und hat die Aufgabe
a) diese Grundwerte durchzusetzen;
b) Träger des Willensbildungsprozesses von Bündnis 90/Die Grünen von unten nach
oben zu sein, z.B. für die Durchsetzung des Lübecker Basiswillens zur
Landesebene bzw. Bundesebene hinsichtlich Programms und Wahlen;
c) Bürgerinitiativen zu unterstützen, die den Zielen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN
entsprechen.
§ 3 – Mitgliedschaft
1. Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen kann jede Person werden, die die
Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von Bündnis 90/Die Grünen
anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Kreisvorstandes zum Antrag
auf Aufnahme und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der/dem BewerberIn schriftlich zu
begründen. Die/der BewerberIn kann gegen diese Entscheidungen bei der
zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Versammlung beschließt
darüber mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt
ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
5. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht gegenüber dem
Kreisverband.
6. Bei mehr als zwölfmonatigem Beitragsrückstand erlischt – nach
vorausgegangener Mahnung – die Mitgliedschaft.
§4 – Organe
1. Organe des Kreisverbandes sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand
2. Vorstand sowie alle Ämter und Kommissionen sind zu mindestens 50% mit Frauen
zu besetzen. Die Liste für Wahlen zur Bürgerschaft soll alternierend mit Frauen
und Männern besetzt werden. Reine Frauenlisten sind möglich. Im Übrigen gelten
die Regelungen des Frauenstatuts von Bündnis 90/Die Grünen.
3. Über alle Sitzungen von Organen des Kreisverbandes ist ein Beschlussprotokoll
anzufertigen, das von der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollantIn zu
unterzeichnen ist. Durch diese Unterzeichnung gilt das Protokoll als vorläufig
beschlossen. Die endgültige Beschlussfassung erfolgt auf der nächsten Sitzung
des Organs.
§5 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie tagt
mindestens einmal im Vierteljahr, davon einmal jährlich als
Jahreshauptversammlung. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
2. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung
schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen ein. Diese Frist
gilt als bewahrt, wenn die Einladungsschreiben den Poststempel, bzw. E-Mail-
Gesendet-Datum des elften Tages vor der Mitgliederversammlung tragen.
3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20%
der Mitglieder dies verlangen. Absatz 2 bleibt davon unberührt.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange 10% der Mitglieder des
Kreisverbandes anwesend sind. Ist zu Beginn der Versammlung die
Beschlussfähigkeit festgestellt worden, ist die Versammlung solange
beschlussfähig, bis auf Antrag einer VersammlungsteilnehmerIn die
Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde. Wurde die Beschlussunfähigkeit einer
Mitgliederversammlung festgestellt, kann der Vorstand binnen vier Wochen unter
Einhaltung der Ladungsfrist nach Absatz 2 erneut eine Mitgliederversammlung
einberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig für die Behandlung der wegen
Beschlussunfähigkeit der letzten Versammlung nicht behandelten
Tagesordnungspunkte. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a) die Beschlussfassung über die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der
Anwesenden; b) die Beschlussfassung über das Wahlprogramm zur Lübecker
Bürgerschaft;
c) die Beschlussfassung über die Beitrags- und Kassenordnung, in der auch die
Höhe der Mitgliedsbeiträge festzulegen ist;
d) die Beschlussfassung über Anträge;
e) die Wahl von KandidatInnen für die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck;
f) die Entscheidung über das Verfahren für die Besetzung kommunaler
Vertretungsgremien;
g) die Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes.
6. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören darüber hinaus
a) (1) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes; dessen
finanzieller Teil ist zuvor von zwei RechnungsprüferInnen zu prüfen; (2) die
Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes; (3) die Entlastung des Vorstandes.
b) (1) die Wahl des Kreisvorstandes (2) die Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen
für jeweils ein Jahr. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören oder in einem
finanziellem Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen; (3) die Wahl von
zwei Delegierten und Ersatzdelegierten für den Kleinen Parteitag von Bündnis 90/
Die Grünen für den Zeitraum bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind, längstens
zwei Jahre; (4) die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für die
Bundesversammlung und die Landesparteitage für den Zeitraum bis ihre
NachfolgerInnen gewählt sind, längstens zwei Jahre;
c) die Beschlussfassung über den Haushalt und die mittelfristige Finanzplanung
des Kreisverbandes;
d) die Beschlussfassung über die politische und organisatorische Jahresplanung
des Kreisverbandes;
e) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Abgeordneten von Bündnis
90/Die Grünen in Landes- und Bundesparlamenten und Mitgliedern der Lübecker
Bürgerschaft.
7. Von der Jahreshauptversammlung nicht erledigte Aufgaben werden von der
nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen.
8. Anträge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung, Änderungen an
das bestehende Kommunalwahlprogramm, sowie auf die Abwahl von Mitgliedern des
Kreisvorstandes müssen bis zum 20. Tag vor einer Versammlung an den
Kreisvorstand gesendet werden. Zur Beschlussfassung dieser Anträge bedarf es
einer 2/3-Mehrheit. Alle anderen Anträge sind mit einer Frist von 6 Tagen
schriftlich an den Vorstand einzureichen oder im entsprechenden Antragsgrün zu
hinterlegen. Die schriftlich beim Vorstand eingereichten Anträge sind mit einer
Frist von drei Tagen allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Zur
Beschlussfassung aller anderen Anträge bedarf es einer Mehrheit der
Stimmberechtigten. Später gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur
mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Für
Anträge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung, Änderungen an das
bestehende Kommunalwahlprogramm, sowie auf die Abwahl von Mitgliedern des
Kreisvorstandes kann keine Dringlichkeit festgestellt werden. Änderungsanträge
an gestellte Anträge können bis zum Tag vor der KMV im Antragsgrün hinterlegt
oder schriftlich an den Vorstand gesendet werden.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet, sofern sie keine andere
Leitung wählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und
in offener Abstimmung oder Wahl, sofern Satzung oder Gesetze nichts anderes
vorschreiben, oder sofern nicht aus der Versammlung eine geheime Abstimmung oder
Wahl gefordert wird.
10. Personenwahlen sind grundsätzlich geheim abzuhalten. Gewählt ist, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keine der
KandidatInnen im ersten Wahlgang die Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang
abzuhalten. In einem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf
sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei der
ebenfalls die/der KandidatIn gewählt ist, die die meisten Stimmen auf sich
vereint. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los per Münzwurf. In
Wahlgängen mit nur einer/einem KandidatIn ist gewählt, wer mehr als die Hälfte
der Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer
die relative Mehrheit, als mehr „ja“-, als „nein“-Stimmen erhält. Wird im
zweiten Wahlgang niemand gewählt, so wird die Wahl auf die nächste
Mitgliederversammlung vertagt.
11. Anträge zum Verfahren einer Antragsberatung oder Wahl (Anträge an die
Geschäftsordnung) können jederzeit gestellt werden und werden direkt behandelt.
Sie werden unmittelbar nach einer Gegenrede einzeln abgestimmt. Wird keine
Gegenrede gehalten, sind sie angenommen.
§6 - Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der/dem
SchatzmeisterIn und bis zu vier BeisitzerInnen. Alle Mitglieder des Vorstands
sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Die Vorsitzenden vertreten den
Kreisverband nach außen.
2. Von den BeisitzerInnen-Posten wird eine auf Vorschlag der GRÜNEN JUGEND
Lübeck gewählt. Die Position kann ohne Berücksichtigung dieses Vorschlagsrechts
besetzt werden, wenn die GRÜNE JUGEND Lübeck dieses nicht wahrnimmt oder die/der
Vorgeschlagene keine notwendige Mehrheit der Stimmen nach §5 Absatz 10 erhält.
3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit nachgewählter
Mitglieder endet mit Ablauf der ordentlichen Wahlperiode. Die Wiederwahl von
Mitgliedern des Vorstandes ist einmalig möglich. Von diesem Wiederwahlverbot ist
die/der SchatzmeisterIn ausgenommen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt
oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.
5. Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt seine Geschäfte nach Gesetz
und Satzung. Er tagt öffentlich. Die Mitglieder werden auf geeigneten Wegen über
die Termine und Sitzungen informiert. Der Vorstand kann im Einzelfall mit 2/3-
Mehrheit die Nichtöffentlichkeit oder Parteiöffentlichkeit zur Wahrung
schutzwürdiger Interessen beschließen, um den Schutz besonders sensibler Daten
in Mitglieder- und Personalangelegenheiten zu wahren. Für die Beratungen des
Kreisverbandes kann ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit in allen anderen
Fragen nicht erfolgen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder
anwesend sind.
7. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig ein parlamentarisches
Mandat ausüben. Dieses Verbot kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in
einer Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung aufgehoben werden.
§7 – Schiedsgericht Es gelten die Bestimmungen der Landesschiedsordnung.
§8 - Bei Beschaffungen, die über der im Haushalt eingeplanten Summe liegen, ist die Zustimmung der Kreismitgliederversammlung** einzuholen. Hier gelten 3.000,00 € als Wertgrenze. Bei Beschaffungen, die nicht im Haushalt berücksichtigt sind, ist vorab die Zustimmung der Kreismitgliederversammlung** einzuholen. Hierfür gelten 3.000,00 € als Wertgrenze. **Virtuelle und hybride Kreismitgliederversammlung bei haushaltsrelevanten Ausgaben. Der Kreisvorstand kann beschließen, eine Kreismitgliederversammlung virtuell im Wege der Bild und Tonübertragung abzuhalten (virtuelle Kreismitgliederversammlung). Eine Zustimmung für haushaltsrelevante Ausgaben kann somit kurzfristig eingeholt werden. Mitgliedern ohne Internetanschluss ist ein Zugang in der Kreisgeschäftsstelle oder sonstigen geeigneten Räumlichkeiten bereit zu stellen.
§8 – Urabstimmung Eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern des Kreisverbandes
erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder auf Antrag von 20% der
Mitglieder. Für die Durchführung der Urabstimmung gilt die Urabstimmungsordnung
der nächsthöheren Ebene entsprechend.
§9 – Auflösung Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet eine
Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden. Der Beschluss
bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.
§10 – Schlussbestimmungen
1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzungen übergeordneter Gliederungen
und der Gesetze.
2. Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber, am 07.06.2011 in
Kraft.
Erfolgt mündlich.